Laut derzeit gültigem bgld. Kehrgesetz 2006 § 4 Abs 1:
- Feste Brennstoffe (Scheitholz, Hackgut, Pellets, Kohle, Koks etc) und Heizöl leicht,
4-mal im Kalenderjahr - Flüssige Brennstoffe (Heizöl extra leicht), auch Öl-Brennwert,
1-mal im Kalenderjahr - Gasförmige Brennstoffe (Erdgas+Flüssiggas - ausgenommen Brennwert),
1-mal alle 2 Jahre
Der zuständige Rauchfangkehrer muss 4-mal im Jahr zu Ihnen kommen und überprüfen, ob zu kehren ist, oder seit der letzten Kehrung nicht geheizt wurde und deshalb keine Kehrung durchgeführt werden muss. Diese 4 Überprüfungstermine sind vom Kunden und Rauchfangkehrer einzuhalten.
Nein, es werden Ihnen genau die jeweiligen Tarife der HTVO in Rechnung gestellt.
Nein, der Rauchfangkehrer reinigt das Putztürchen nur durch Kundenbeauftragung (es wird daher nur verrechnet, wenn es auch vom Rauchfangkehrer gereinigt wurde!)
Das hängt von der Anzahl Ihrer Feuerstätten (Einzelofen, Zentralheizung usw.), der Anzahl der Geschosse (wie hoch sind die benützten Rauchfänge), Ort der Kehrung (Keller, Dachboden, Dach) und wie viele Feuerstätten an einem Rauchfang angeschlossen sind ab. Deshalb sind die Gebühren auch pro Haushalt verschieden (die jeweiligen Tarife sind in der bgld. Höchsttarifverordnung 2011 geregelt).
Laut Höchsttarifverordnung (HTVO 2011): Die Höchsttarife setzen sich aus dem Objekttarif und dem Arbeitsentgelt zusammen. Mit dem Objekttarif werden alle mit der Verwaltung des Kehrobjektes in Zusammenhang stehenden Verwaltungsarbeiten (Kehrplan, Berechnungsblatt, Kehrbuch, Evidenthaltung, Rechnungen einschließlich Porti und dergleichen), die anteiligen Wegekosten sowie die Bereitstellung der notwendigen Werkzeuge und betrieblichen Anlagen für ein Kehrobjekt pauschal abgegolten. Der Objekttarif darf nur einmal im Jahr verrechnet werden.
Weil mit der ersten Rechnungslegung der jährliche Objekttarif verrechnet wird.
Nein, es können lediglich 40% des Kehrentgelts verrechnet werden.
Ja, es entfällt lediglich die Kehrverpflichtung der Abgasleitung – da im Regelfall – keine Ablagerungen entstehen. Laut § 3 Abs 3 im bgld. Kehrgesetz 2006 sind Sie als Verfügungsberechtigter (Eigentümer) dafür verantwortlich, dass alle 2 Jahre die Abgasleitung überprüft und gegebenenfalls auch gereinigt werden muss. Über diese Überprüfung und/oder mind. 3 Jahre zur Einsicht der Behörde aufzubewahren. Weiters ist die „Einsichtnahme Prüfbuch“ lt. Bdgl. Luftreinhaltegesetz 2008 samt Verordnung auch die Gasbrennwertfeuerstätten und/oder auch bei gasbeheizten Außenwandfeuerstätten vom zuständigen Rauchfangkehrer durchzuführen.
Nein, da Sie diesen Rauchfang wegen „Nichtbenützung“ schriftlich abgemeldet haben, darf daher auch nicht eingeheizt werden. Es besteht kein Versicherungsschutz bei etwaigen Schadensfällen.
Nein, es gibt nur die Möglichkeit, dass Sie gem § 4 des Kehrgesetzes Rauchfänge schriftlich abmelden, welche im nächsten Jahr voraussichtlich nicht beheizt werden. (Achtung!, vor jeder „Wiederbenützung“ eines abgemeldeten Rauchfangs ist eine kostenpflichtige Wiederbenützungsprüfung vom Rauchfangkehrer durchzuführen.)
Welche Vorkehrung hat die Firma ÖTZ Rauchfangkehrer Herbert Baumrock für „meine“ Kundendaten betriebsintern festgelegt?
(Text fehlt)
Nein, diese Daten müssen schriftlich bekanntgegeben werden.
Per Email: office(at)baumrock.at
Per Fax: 02616/3130-4
Per Post:
ÖZR –Rauchfangkehrer
Fa. Herbert Baumrock
Hauptplatz 10
7442 Lockenhaus
Ja, Sie haben die Möglichkeit den Kehrtermin zu verschieben und einen anderen Termin zu vereinbaren (bei Wunschterminen – die außerhalb der Kehrtour liegt, fallen Fahrtkosten an), ansonsten werden wir einen Termin vereinbaren, wo der Rauchfangkehrer in Ihrer Nähe ist, sodass Ihnen keine zusätzlichen Anfahrtskosten anfallen.
Ja, von 1. Mai bis 30. September ist ein Wechsel zu einem anderen ÖZR-Rauchfangkehrer möglich. Innerhalb der Heizperiode 1. Oktober bis 30. April (und vier Wochen vor dem nächsten Kehrtermin – Kündigungsfrist) nicht.
Wenn der Rauchfang länger als 1 Jahr abgemeldet war. Bei jeder Neuerrichtung oder Sanierung eines Rauchfangs, bei der jeder Neuerrichtung oder Tausch einer Feuerstätte (Küchenherd, Kachelofen, Zentralheizung, alle Brennstoffe).