Rauchfangbefund
Dieser Befund ist vom zuständigen Rauchfangkehrer bei jeder Neuerrichtung eines Wohnhauses oder Bauwerkes mit einem Rauch/Abgasfanges oder einer Rauch/Abgasleitung zu erstellen. Der Rauchfangbefund ist gemeinsam mit dem Schlussüberprüfungsprotokoll (samt ev. Beilagen: Energieausweis, verschiedene Bestätigungen etc..) der Baubehörde (Gemeindeamt) vorzulegen.
Im Weiteren wird nur mehr der Begriff „FANG“ verwendet!
Weiters ist auch ein Rauchfangbefund bei jeder baulichen Maßnahme wie, ZUBAU, UMBAU, FANG-HÖHERFÜHRUNG, FANG-SANIERUNG oder Herstellung eines neuen Rohranschlusses für Feuerstätten, vom zuständigen Rauchfangkehrermeister zu erstellen und auch bei der Baubehörde (zuständige Gemeindeamt) vorzulegen.
Es ist dabei festzustellen, ob der jeweilige Fang über eine erforderliche Zulassung (CE- oder ÜA-Zulassung) verfügt und auch in weiterer Folge, ob der Fang bzw. das Fangsystem nach den Herstellerangaben eingebaut und errichtet wurde.
Jeder Fang ist mittels einem TYPENSCHILD zu kennzeichnen, aus welchem die jeweilige Klassifikation des Fanges und die jeweilige Verwendbarkeit anzugeben ist. Dabei ist festzustellen ob der Fang betriebsdicht ist und über die gesamte Höhe einen gleichbleibenden Innenquerschnitt vorweist. Es ist auch vom zuständigen Rauchfangkehrer zu überprüfen ob die Bestimmungen des Burgenländischen Baugesetzes samt Bauverordnung (derzeit OIB-Richtlinien) eingehalten wurden. (Abstand zu brennbaren Bauteilen, Lage der Putz/Reinigungstürchen, Kehrmöglichkeit gegeben, Bauordnungsgemäß errichtet etc…) Jedenfalls ist bei der Rauchfangbefundung eine Betriebsdichtheitsprüfung des Fanges durchzuführen und auch das Kehrtürchen TOPOGRAFISCH zu bezeichnen.
Kaminbefund
Das Burgenländische Luftreinhalte-Heizungs- und Klimaanlagengesetz schreibt vor, dass bei fanggebundenen Feuerstätten ein Kaminbefund vom zuständigen Rauchfangkehrer dem Abnahmebefund beizulegen ist.
Dabei hat der Rauchfangkehrer festzustellen, ob der jeweilige Fang für die angeschlossene Feuerstätte geeignet ist.
(Durchmesser, Höhe, erforderlicher Zugbedarf, Abstände zu brennbaren Bauteilen, Feuchteunempfindlich (FU) oder Feuchteempfindlich (FE), Über- oder Unterdruck geeignet etc…)
Weiters sind die angeschlossenen Feuerstätten dahingehend zu überprüfen, ob diese ein Typenschild vorweisen und „zugelassen“ sind.
Jeder Feuerstätte muss vom „Inverkehrbringer“ eine Technische Dokumentation beigelegt werden, aus der hervorgeht, dass die Mindest-Wirkungsgradanforderungen erreicht und die maximal zulässigen Emmissionsgrenzwerte nicht überschritten werden.
Es ist auch festzustellen ob die beheizte Feuerstätte ausreichend „Verbrennungsluft“ zur Verfügung hat, und die gesetzlichen Aufstellbedingungen bzw. auch die jeweiligen Herstellerangaben eingehalten wurden.
Vor- und Endbefund
Es wurde von der Bundesinnung der Hafner und der BI der Rauchfangkehrer ein Vorbefund sowie ein Endbefund für ortsfest gesetzte Herde oder Öfen ausgearbeitet und diese Befunde werden seit 5 Jahren (mehr oder weniger) verwendet.
Vorgangsweise: Ein Kunde will einen Kachelofen errichten.
Wahrscheinlich wird zuerst Kontakt mit einem Hafner aufgesucht und die jeweiligen Wünsche Ihm mitgeteilt. Jetzt sollte dem Kunde mitgeteilt werden, mit seinem Rauchfangkehrer Kontakt aufzunehmen und einen Vorbefund erstellen zu lassen. Der Rauchfangkehrer kommt zu Ihnen ins Haus und stellt fest, ob der vorhandene Rauchfang betriebsdicht ist, ob schon andere Feuerstätten an dem Fang angeschlossen sind, welchen Innendurchmesser und welche wirksame Höhe der bestehende Rauchfang vorweist oder aber auch, dass dieser bestehende Rauchfang NICHT verwendet werden kann/darf/soll.
Aufgrund des Vorbefundes kann nun der Hafner seine Ofenberechnungen und etwaige Skizzen dem Kunden vorlegen und wenn vom Kunden beauftragt, eine Anzeige beim Gemeindeamt zur Errichtung des „eigenen“ Kachelofens beginnen. Nach Fertigstellung des Kachelofens erstellt der Rauchfangkehrer den KAMINBEFUND und den ENDBEFUND gleichzeitig mit dem ausführenden Hafner. Für die Abnahmeprüfung (ab 4 kW) kann der Kunde den Hafner oder auch den RAUCHFANGKEHRER beauftragen.
Die Vorgehensweise sollte so gewählt werden um folgenden Schaden abzuwenden:
Ein Kunde will einen Kachelofen und beauftragt einen Hafner mit der sofortigen Errichtung. Als alles fertig war, wurde unser Betrieb zur Erstellung der notwendigen Befunde geholt und beauftragt.
Es wurde die Betriebsdichtsüberprüfung durchgeführt und dabei LEIDER Festgestellt, dass dieser Rauchfang UNDICHT war. Beim darüber liegenden Kinderzimmer im Obergeschoss trat Rauch über die gesamte Rauchfanghöhe aus, weswegen dieser Rauchfang so nicht positiv befundet werden konnte. Natürlich musste auch sofort ein „Heizverbot“ für den Kachelofen ausgesprochen werden, um die Gefahr von Rauchaustritt im Kinderzimmer und somit einer Rauchgasvergiftung zu verhindern. Eine Rauchfang-Sanierungsfirma wurde zu Rate geholt, um festzustellen welche Maßnahmen erforderlich sind, damit der Kachelofen auch gefahrlos beheizt werden kann. Leider war es unumgänglich (einen Teil des Kachelofens) im Anschlussbereich nochmals Abzubauen um eine Fang-SANIERUNG durchführen zu können. Die Mehrkosten haben sich zu mehreren hundert Euro niedergeschlagen, welche VOR Errichtung des Kachelofens gleich null gewesen wären.
Das Burgenländische Luftreinhalte-Heizungs- und Klimaanlagengesetz schreibt vor, dass vor Errichtung einer Kleinfeuerungsanlage (bis 400kW Nennleistung) eine Anzeige beim zuständigen Gemeindeamt (Baubehörde, Bürgermeister) durchzuführen ist. Es sind allgemeine Angaben wie Name, Adresse und Einbauort sowie die Art der Errichtung selbst durchzuführen (Neuerrichtung, Anlagenerweiterung, Brennstoffumstellung, Sanierung, verwendeter Brennstoff, Nennwärmeleistung etc..) sowie eine „Planliche Darstellung“ und eine „Technische Beschreibung“ beizulegen.
Erst nach Freigabe vom Gemeindeamt (Baubehörde, Bürgermeister) darf mit der Errichtung begonnen werden!
Abnahmebefund
Das Burgenländische Luftreinhalte-Heizungs- und Klimaanlagengesetz schreibt vor, dass jede Feuerstätte ab 4 kW (Kilowatt) Nennwärmeleistung einer Abnahmeprüfung zu unterziehen ist. Diese Abnahmeprüfung hat sofort bei Einbau/Fertigstellung/Inbetriebnahme jedoch spätestens innerhalb einer Woche stattzufinden und ist in einem Abnahmebefund einzutragen. Dieser Abnahmebefund ist in 2-facher Ausfertigung samt Kaminbefund dem Bürgermeister vorzulegen und diese sind vom Bürgermeister zu vidieren.
Ein Befund verbleibt bei der zuständigen Baubehörde (Gemeindeamt) und das zweite Exemplar wird dem Kunden übermittelt. Dieser Abnahmebefund ist dem Prüfbuch beizulegen und aufzubewahren.
Eine Abnahmeprüfung und die Erstellung des Abnahmebefundes kann von jedem eingetragenen Burgenländischen Überprüfungsorgan durchgeführt werden. Dieser übernimmt und trägt auch (im Schadensfall) die Verantwortung über diese Feuerstätte.