Beispiel 1:
Der bisher beauftragte Rauchfangkehrer gibt die Kehrtage mittels eines Jahreskehrplanes richtig bekannt.
JÄNNER | 10.01.2018 | Montag | ab 8.30h |
APRIL | 12.04.2018 | Montag | ab 7.30h |
JULI | 12.07.2018 | Montag | ab 7.30h |
OKTOBER | 18.10.2018 | Montag | ab 8.00h |
Der Kunde teilt seinem Rauchfangkehrer schriftlich mit, dass er per 30.06.2010 den Rauchfangkehrer wechselt. (Der eingeschriebene Brief langt am 22.06.2010 per Post beim bisher beauftragten Rauchfangkehrer ein)
Da am 12.07.2010 die nächste Kehrung (in Form eines Jahreskehrplanes) angekündigt war, muss diese Kehrung noch vom bisher beauftragten Rauchfangkehrer durchgeführt werden (nicht innerhalb von 4 Wochen vor dem nächstfolgenden Kehrtermin).
Beispiel 2:
Der bisher beauftragte Rauchfangkehrer gibt die Kehrtage mittels eines Jahreskehrplanes richtig bekannt.
FEBRUAR | 18.02.2018 | Donnerstag | ab 11.30h |
MAI | 20.05.2018 | Donnerstag | ab 11.30h |
AUGUST | 20.08.2018 | Freitag | ab 7.30h |
NOVEMBER | 18.11.2018 | Donnerstag | ab 11.00h |
Der Kunde teilt seinem Rauchfangkehrer im April 2017 schriftlich mit, dass er mit Ende der Heizperiode unverzüglich einen Rauchfangkehrer Wechsel durchführt. (Der eingeschriebene Brief langt am 05.Mai.2010 per Post beim bisher beauftragten Rauchfangkehrer ein)
Da am 20.05.2017 die nächste Kehrung (in Form eines Jahreskehrplanes) angekündigt war, muss diese Kehrung noch vom bisher beauftragten Rauchfangkehrer durchgeführt werden (nicht innerhalb von 4 Wochen vor dem nächstfolgenden Kehrtermin).
Als Kunde des „bisher“ beauftragten Rauchfangkehrers haben Sie die Verpflichtung bekanntzugeben, zu welcher „neu“ beauftragten Rauchfangkehrer Firma Sie wechseln.
Der „bisher“ beauftragte Rauchfangkehrer muss einen Schriftlichen Bericht der zuständigen Gemeinde, der „neu“ beauftragten Rauchfangkehrer Firma und Ihnen zukommen lassen.
Im schriftlichen Bericht sind allfällige Kehrstellenaufnahmen, Datum der letzten Kehrung, etwaige Mängel, An-und Abmeldungen, Rauchfangbrand etc. mitzuteilen.